Hallo Patrick,
vielen Dank für Deine Schilderung aus "Bahnbetreibersicht".
Mich hat eine 10 sek Suche eine recht klares Bild in Paragafen 21h der LuftVO ein klares Bild ergeben:
U.a ist zu Bahnanlagen ein Abstand von 100 m einzuhalten…
Da ich meinen Ausbilder in der nächsten Schulung mal mit der 100-Meter-Verbotszone konfrontieren möchte, hast Du dazu auch einen Gesetzestext?
Wenn ich in den Parageaph 21h schaue, finde ich nur die Version des Ausbilders, Abstand immer Flughöhe +10 Meter:
...
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
...
5. über und innerhalb (!!!) eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,...
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c. wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder...
Viele Grüße Peter